Steuerliche Vorteile

Steuerliche Vorteile des Stiftens

Engagement für einen „guten Zweck“ kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Durch das in 2007 verabschiedete „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Das Gesetz sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vor:

Spenden

Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine steuerlich anerkannte gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zustiftungen

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Bei der Verteilung des Betrages auf die 10 Jahre besteht ein Gestaltungsspielraum.

Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu. Jeder Ehepartner kann eine steuerlich wirksame Zustiftung bis zum Gesamtbetrag von 1 Million Euro leisten.

 

Unselbständige Stiftungen

Die Antonius-Holling-Stiftung bietet die treuhändlerische Verwaltung unselbständiger Stiftungen an, deren Zweck mit ihrer Satzung vereinbar ist.
Unselbständige Stiftungen sind –anders als selbständige Stiftungen- nicht rechtsfähig. Sie brauchen deshalb einen rechtsfähigen Träger (Treuhänder), der das Stiftungsvermögen treuhändlerisch zu dem vom Stifter bestimmten Zweck verwaltet.

Unselbständige Stiftungen genießen die gleichen steuerlichen Vorteile wie selbständige, rechtsfähige Stiftungen. Zur Gründung genügt ein Vertrag (mit Satzung) zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
Eine staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Steuerlich wird diese Stiftung wie eineZustiftung behandelt

Vorteile für den Stifter einer unselbständigen Stiftung: Er kann der Stiftung seinen Namen geben;

  1. Er kann den Zweck –innerhalb des Zweckrahmens des Trägers- selbst festlegen, z.B. die Förderung der Kinder-Jugendarbeit;
  2. Er kann die gleichen Steuervorteile wahrnehmen wie bei einer rechtsfähigen Stiftung;
  3. Bis zu einem Drittel des Einkommens der unselbständigen Stiftung darf zumangemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen, sowie zur Pflege der Gräber des Stifters und seinem ehrenden Andenken, verwendet werden,   – ohne Steuernachteile;
  4. Er muss keinen eigenen Verwaltungsaufwand betreiben, sondern kann sich der Organisation des Treuhänders bedienen;
  5. Über seine Stiftung wird –auf Wunsch- im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Treuhänders berichtet und der Stifter wird für die durch ihn ermöglichten Fördermaßnahmen geehrt.

Heiner J. Willen

Geschäftsführer der
Antonius-Holling-Stiftung